AGB

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

der Elektrotechnik Nothegger GmbH

Geltungsbereich

  • Die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen von Elektrotechnik Nothegger („Lieferant“) an, bzw. gegenüber ihren Käufern („Vertragspartner“) (gemeinsam „Vertragsparteien“) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
  • Vertragspartner vom Lieferanten sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Soweit für Verbraucher bzw. Unternehmer unterschiedliche Regelungen gelten, ist dies kenntlich gemacht.
  • Von den AGB anderslautende und/oder abweichende Regelungen der Vertragspartner, insbesondere in deren Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit und insofern diese vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, den anderslautenden und/oder abweichenden Regelungen bzw. Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss vorgesehen ist.
  • Alle Vereinbarungen und erhebliche Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Angebot/Auftragsbestätigung / Umfang der Lieferung und Leistung

  • Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen, etc. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Vertragsabschlüsse kommen erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung vom Lieferanten beim Vertragspartner oder durch Auslieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu Stande.
  • Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung vom Lieferanten, bzw. in Ermangelung einer solchen durch den tatsächlichen Liefer- bzw. Leistungsumfang bestimmt.
  • Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt vom Vertragspartner als anerkannt, wenn dieser nicht binnen fünf Arbeitstage nach deren Empfang schriftlich dagegen einspricht.
  • Alle Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung umschriebenen hinausgehen, werden vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.

Lieferfrist

  • Der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Liefertermin ist unverbindlich, wird jedoch vom Lieferanten nach Möglichkeit eingehalten.
  • Die Lieferfrist beginnt, wenn der Lieferant sämtliche Unterlagen, Angaben, Genehmigungen usw. vom Vertragspartner erhalten hat.
  • Bei Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Lieferanten stehen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

Übergang von Nutzen und Gefahr

  • Der Transport der Ware durch Dritte oder durch den Vertragspartner erfolgt auf Risiko und Gefahren des Vertragspartners.
    Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners gelagert.
  • Der Lieferant ist nicht verpflichtet eine Transport-Versicherung abzuschließen. Eine Versicherung von Waren erfolgt nur über schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und auf dessen Rechnung.
  • Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht bei allfälligem Versand der Ware die Gefahr auf ihn über, sofern der Vertragspartner die Versandart genehmigt und/oder bestimmt hat.

Annahmeverzug

  • Bei Annahmeverzug ist der Lieferant berechtigt, die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten zu verrechnen.

Preise

  • Einzelpreise in Angebot, Auftrag, Rechnung verstehen sich ohne MwSt. Die MwSt. wird separat berechnet und ausgewiesen.
  • Preise in Preislisten können sowohl netto als auch brutto angeführt sein, bei UVP Endkundenpreislisten verstehen sich die Preise inkl. MwSt.
  • Die Preise vom Lieferanten verstehen sich ab Werk, inklusive Verpackungskosten, jedoch ohne Transportkosten und/oder Versicherung.
  • Für die Erbringung von Dienstleistungen, wie z.B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen gelten die Regiestundensätze vom Lieferanten.

Zahlungsbedingungen

  • Innerhalb von 7 Tagen netto oder gemäß Vereinbarung.
  • Vorauszahlung 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung, Restzahlung bei Rechnungserhalt oder nach Vereinbarung.
  • Die Versandkosten gehen, sofern nichts anders vereinbart, zu Lasten des Vertragspartners.
  • Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Vertragspartner wegen unberechtigten Mängeln, sowie die Verrechnung mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
  • Unberechtigte Abzüge eines Skontos oder sonstige Abzüge werden dem Vertragspartner nachbelastet.
  • Der Lieferant ist berechtigt, Lieferungen von Waren, bzw. die Erbringung von Dienstleistungen gegen Vorauskassa vorzunehmen und/oder zu erbringen. Lieferungen per Nachnahme sind nur bis zu einem Zahlungsbetrag von EUR 5.000,– möglich.
  • Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlungen auf allfällige Eintreibungskosten anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner auf andere Forderungen angerechnet werden.
  • Bei Zahlungsverzug seitens des Vertragspartners ist der Lieferant berechtigt, den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen und/oder Verzugszinsen von 10 % p. a. zu verrechnen.
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware und/oder Dienstleistung anzunehmen. Folgendes gilt zusätzlich ergänzend und/oder abweichend von dem Vorgenannten nur für die Vertragsbeziehung zu Unternehmern:
  • Bei Ratenzahlungsvereinbarungen führt der Verzug mit einer Rate automatisch zum Terminverlust.
  • Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden gewährte Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet.

Rücktritt vom Vertrag

  • Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner kann nur im Einvernehmen mit dem Lieferanten erfolgen.
  • Bei Vertragsrücktritt durch den Kunden ist derselbe zur Bezahlung der anfallenden Unkosten verpflichtet. Bei Sonderanfertigungen ist ein Vertragsrücktritt durch den Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Kunde vollumfänglich schadenersatzpflichtig.

Zahlungsverzug

  • Alle infolge Verzuges anfallender Kosten und Spesen, z.B. eines Inkassos, werden separat in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen.
  • Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

Teillieferung

  • Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.

Reklamationen

  • Reklamationen offener Mängel sind dem Lieferanten binnen 8 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
  • Bei Transportschäden hat der Vertragspartner unverzüglich bei Übernahme der Ware eine verbindliche Schadenfeststellung vom Transporteur zu veranlassen.
  • Bei berechtigten Beanstandungen wird der Lieferant die Mängel beheben oder die schadenhaften Teile ersetzen.
  • Je nach Hersteller der gelieferten Produkte bestehen unterschiedliche Garantiefristen. Die Garantiebedingungen sind in den Unterlagen des jeweiligen Herstellers zu finden.
  • Weitere Gewährleistungsrechte des Vertragspartners, die über dessen Ansprüche aus Mängelrüge herausgehen, insbesondere auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
  • Keine Gewährleistung besteht für natürlichen Verschleiß sowie für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder fehlerhafte Montage/Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder durch Dritte hervorgerufen werden.
  • Werden vom Lieferanten Energiekosten berechnet sind diese als Richtwert zu verstehen. Diese Werte werden durch ändernde Außentemperaturen, das Benutzerverhalten, die Bausubstanz und ändernde Energiepreise beeinflusst. Der Lieferant kann für von diesem Richtwert abweichende Energiekosten nicht haftbar gemacht werden.
  • Der Lieferant garantiert die einwandfreie Funktion der gemäß seiner Berechnung installierten Raumheizung im Rahmen dieser Grenzwerte.
  • Die Heizelemente und Thermostate sind gemäß Berechnungsvorgaben in den jeweiligen Räumen zu installieren und wenn möglich nach Beurteilung des zuständigen Fachberaters zu platzieren. Bei eigenmächtigen Änderungen durch den Vertragspartner werden Haftungsansprüche wegen nicht Erreichen der zu erwartenden Raumtemperaturen weg bedungen.
  • Der Vertragspartner kann aus eigenem Interesse (z.B. Kostengründen) Elemente vorläufig nicht montieren und bei allfälligem Bedarf später nachbestellen. In diesem Fall kann der Lieferant nicht haftbar gemacht werden, falls die erwartenden Raumtemperaturen nicht erreicht werden.

Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung behält der Lieferant das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Waren. Der Lieferant ist berechtigt, an diesen sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Diese Kennzeichnung darf vom Vertragspartner nicht entfernt werden.
  • Jede Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede sonstige Verfügung über die Waren ist unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Der Vertragspartner hat den Lieferanten von jeder Veränderung des tatsächlichen oder rechtlichen Status der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, also z.B. von Pfändungen oder Zustandsverschlechterungen, unverzüglich zu unterrichten.
  • Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbindet den Vertragspartner nicht von seinen Pflichten, insbesondere zur Bezahlung des Kaufpreises.
  • Macht der Lieferant seinen Eigentumsvorbehalt geltend, ist der Vertragspartner unverzüglich zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Der Lieferant ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit selbst zurückzuholen. Darüber hinaus hat der Vertragspartner für die Dauer des Besitzes der Ware eine angemessene Vergütung zu bezahlen sowie die Wertminderung, zumindest aber 25% des Wertes der Ware zusätzlich zu ersetzen.
  • Nachstehende Bestimmung gilt nur für Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern, die Unternehmer sind.
  • Kommt es trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu einer Weiterveräußerung und/oder ähnlichem der Waren an einen Dritten, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber alle daraus entstehenden Ansprüche gegen diesen bis zur Höhe einer allfällig aushaftenden Forderung an den Lieferanten ab und verpflichtet sich alle zur Abtretung erforderlichen Schritte unverzüglich zu setzen, wie z.B. Eintragung in den Büchern, insbesondere OP-Listen, Verständigung des Schuldners, etc. Der Vertragspartner ist verpflichtet und der Lieferant berechtigt, den Dritten von der Abtretung zu verständigen. Der Vertragspartner hat den Lieferanten unverzüglich eine Kopie dieser Verständigung zukommen zu lassen.

Geistiges Eigentum

  • Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die vom Lieferanten beigestellt oder durch seinen Beitrag entstanden sind, bleiben sein geistiges Eigentum.
  • Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten.
  • Der Vertragspartner verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Bonitätsprüfung

  • Der Vertragspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

Gewährleistung/Garantie

  • Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  • Der Lieferant leistet nur für Eigenschaften Gewähr, welche der Lieferant dem Vertragspartner ausdrücklich zugesagt hat. So ist z.B. jegliche Haftung oder Gewähr für Kompatibilität von Waren mit anderen Produkten, Systemen, Anlagen oder Teilen davon, sowie die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck ausgeschlossen.
  • Der Lieferant ist berechtigt, die Art der Gewährleistung selbst zu bestimmen. Ersatzvornahmen sind ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung vom Lieferanten ausgeschlossen.
  • Voraussetzung für Gewährleistungs- bzw. allfällige Garantieansprüche des Vertragspartners ist, dass die Waren vom Lieferanten, bzw. autorisierten Dritten in Betrieb gesetzt wurden. Eine Gewährleistung für Tätigkeiten Dritter, z.B. Installateur und/oder Elektriker etc., ist ausgeschlossen.
  • Keine Gewährleistung und Garantie besteht u.a. für Verschleißteile, bei höherer Gewalt, Einwirkung von Feuchtigkeit, übermäßiger Verschmutzung, Feuer, Spannungsschwankungen von mehr als +/-10 %, sowie bei elektrischen bzw. elektromagnetischen Einflüssen und anderen äußeren Einwirkungen.
  • Bei Verbesserung oder Austausch beginnt die Gewährleistungsfrist nicht von neuem zu laufen.
  • Montage-, Wartungs- und/oder Reparaturorte sind zu den üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten, widrigenfalls Annahmeverzug des Vertragspartners vorliegt.
  • Bei Übernahme von Reparaturaufträgen und/oder bei der Durchführung von Arbeiten an gebrauchten Anlagen und/oder Anlagen anderer Hersteller übernimmt der Lieferant weder Haftung noch Gewährleistung mit Ausnahme allfälliger vom Lieferanten im Rahmen dieser Arbeiten verbauter (neuer) Waren an diesen Anlagen.
  • Werden Waren vom Lieferanten aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners hergestellt, ist der Lieferant grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Spezifikationen zu überprüfen. Die Haftung und Gewährleistung vom Lieferanten erstrecken sich nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion und sonstigen Angaben des Vertragspartners, sondern nur darauf, dass die Waren entsprechend diesen Angaben hergestellt wurden.
  • Jedwede nicht vom Lieferanten autorisierte Modifikation von Waren, bzw. Betrieb von Waren gemeinsam mit anderen Geräten und/oder Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich vom Lieferanten zugesagt wurde, bzw. nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung und /oder Gebrauch führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
  • Folgendes gilt zusätzlich ergänzend und/oder abweichend von dem Vorgenannten nur für die Vertragsbeziehung zu Unternehmern:
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
  • Gewähr wird nur geleistet, wenn eine bis zum Ablaufzeitpunkt der Gewährleistungsfrist notwendige Instandsetzung und/oder Revision der Waren durch den Lieferanten oder durch eine vom Lieferanten zugelassenen Person erfolgte. Die Gewährleistung erlischt, sobald der Vertragspartner und/oder fremdes Personal Instandsetzung und/oder Revision der Waren besorgen.
  • Im Falle der teilweisen Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Durchführung und/oder Erbringung der jeweiligen (Teil-) Lieferung und /oder (Teil-) Leistung zu laufen.
  • Der Lieferant kann sich mangelhafte Waren oder Teile davon zur Verbesserung in jedem Fall zusenden lassen.

Garantieschein und Garantiebedingungen von Redwell

  • Sehen Sie dazu die Bedienungsanleitung und Garantieleistung der Redwell Manufaktur GmbH, Gewerbestraße 1, A-7501 Siget in der Wart Austria welche jedem Produkt beigepack ist.
  • Für alle übrigen Produkte wie z.B. elektronische Steuerungen, Thermostate, Relais und weitere Zubehöre die nicht von Redwell stammen, gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung, bzw. darüber hinaus etwaige freiwilligen Garantien des jeweiligen Herstellers.
  • Ein Garantiefall deckt alle defekten oder fehlerhaften Teile, welche trotz sachgemäßer und sorgfältiger Behandlung aufgetreten sind. Innerhalb der Garantiezeit werden die oben genannten Fälle gegen Vorweisung der Rechnung ersetzt oder gegebenenfalls instand gestellt. Die Garantie schließt im berechtigten Fall nur die Reparatur des Gerätes ein. Anderweitige Ansprüche wie Anfahrten durch Drittpersonen, Montage oder Demontage, Haftung von Folgeschäden und Versandkosten sind ausgeschlossen.
  • Die gelieferte Ware muss nach Erhalt geprüft und deren Inhalt kontrolliert werden. Allfällige Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich reklamiert werden. Stellt der Lieferant bei angeblich defekter Ware keine Mängel fest, so behält sich diese das Recht vor, den Aufwand in Rechnung zu stellen.

Garantieausschluss

  • In welchen Fällen werden Garantieleistungen ausgeschlossen?
  • Schäden, welche durch unsachgemäße Bedienung oder Montage hervorgerufen wurden.
  • Schäden, welche durch, nicht vom Lieferanten empfohlenem, Zubehör entstanden sind.
  • Schäden, welche durch unsorgfältige Behandlung herrühren.
  • Schäden, welche durch Reparatur von Vertragspartnern oder Drittpersonen ausgeführt wurden.
  • Schäden, welche durch unebene Wände oder Decken entstanden sind.

Haftung

  • Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet der Lieferant bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit . Gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
  • Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die der Lieferant zur Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
  • Schadenersatzansprüche unternehmerischer Vertragspartner sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
  • Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter des Lieferanten, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Vertragspartner – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Vertragspartner – zufügen.
  • Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Vertragspartner oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Lieferant nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat
  • Wenn und soweit der Vertragspartner für Schäden, für die der Lieferant haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Lieferanten insoweit auf die Nachteile, die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
  • Der Lieferant haftet ohne Beschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden, die auf eine schuldhafte Pflichtverletzung vom Lieferanten zurückzuführen sind. Vertragliche Schadenersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  • Die Waren bieten nur jene Sicherheit, welche auf Grund der jeweils gültigen gesetzlichen (Produkt-) Vorschriften, Benützungsvorschriften, etc. erwartet werden kann. Voraussetzung für die erforderliche Sicherheit der Waren im Betrieb ist die Durchführung von Anschlussarbeiten und/oder Installationsarbeiten und/oder Inbetriebnahmearbeiten und/oder Instandsetzungsarbeiten unter der Verwendung von Originalersatzteilen durch den Lieferanten oder durch autorisierte Partner.
  • Im Haftungsfalle kann nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Nettowarenwertes, allerdings höchstens mit einem Maximalbetrag von Euro 5.000,00 begrenzt ist.
  • Der Ersatz von Mangelfolgeschäden durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.
  • Folgendes gilt zusätzlich ergänzend und/oder abweichend von dem Vorgenannten nur für die Vertragsbeziehung zu Unternehmern:
  • Vertragliche Schadenersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz und krass-grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare Schäden (wie entgangener Gewinn, Folgeschäden und/oder Ansprüche Dritter) ist ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
  • Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Lieferanten nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb von 6 Monaten nach deren objektiven Erkennbarkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
  • Der Vertragspartner hält den Lieferanten in all jenen Fällen schadlos, in welchen der Lieferant durch ein Verhalten des Vertragspartners durch einen Dritten in Anspruch genommen wird. Der Vertragspartner hat auch jede Folge einer Verletzung seiner Pflichten zur Gänze selbst zu tragen.

Adressenänderung

  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

Datenschutz /Geheimhaltung

  • Der Lieferant nimmt den Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten sehr ernst und behandelt die ihm anvertrauten Daten entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSG, DSGVO).
  • Der Vertragspartner verpflichtet sich zu absoluter Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Informationen, welche ihm vor bzw. im Zuge der Vertragsabwicklung über den Lieferanten bzw. deren Geschäftspartner zur Kenntnis gelangen.

Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
  • Es gilt österreichisches Recht
  • Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  • Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 5722 Niedernsill.
  • Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem unternehmerischen Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferanten örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

Elektrotechnik Nothegger GmbH, Mai 2019, Satz- und Druckfehler vorbehalten!